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   VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056   

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VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056 (https://dejure.org/2023,6433)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056 (https://dejure.org/2023,6433)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 24 ZB 22.50056 (https://dejure.org/2023,6433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Denn hierzu hätte die Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/17 - Tarakhel) oder auch den von ihr selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17; B.v. 31.7.2018 - 714/18 - beide juris) substantiiert darlegen müssen, weshalb das im hiesigen Verfahren eingeholte Schreiben der ungarischen Behörden den Anforderungen an eine solche Zusicherung entspricht.
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Erforderlich wären substantiierte Erläuterungen zumindest dazu gewesen, welche maßgeblichen Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen es seit der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 31.1.2018 - 9 B 17.50039; B.v. 29.1.2018 - 20 B 16.50000; B.v. 23.1.2018 - 20 B 16.50073 - jeweils juris) im ungarischen Asylsystem gegeben hat und wie sich dies auf etwaige systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen auswirkt.
  • VGH Bayern, 12.05.2017 - 15 ZB 16.1567

    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    "Darlegen" im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedeutet so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 15 ZB 15.30056 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56.15 - juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735

    Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot - Anwendung der Kriterien des § 60a

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2018 - A 11 S 1911/18

    Berufungszulassung im Asylprozess; grundsätzliche Bedeutung einer Frage;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Im Asylverfahrensrecht ist aber der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben (s. § 78 Abs. 3 AsylG), sodass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2020 - 15 ZB 20.32403 - juris Rn. 10; B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33299 - juris Rn. 17; B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33307 - juris Rn. 14; B.v. 11.1.2019 - 14 ZB 18.31863 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 20 B 16.50073

    Selbsteintrittspflicht der BRD aufgrund unmenschlicher erniedrigender Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Erforderlich wären substantiierte Erläuterungen zumindest dazu gewesen, welche maßgeblichen Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen es seit der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 31.1.2018 - 9 B 17.50039; B.v. 29.1.2018 - 20 B 16.50000; B.v. 23.1.2018 - 20 B 16.50073 - jeweils juris) im ungarischen Asylsystem gegeben hat und wie sich dies auf etwaige systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen auswirkt.
  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 9 B 17.50039

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Erforderlich wären substantiierte Erläuterungen zumindest dazu gewesen, welche maßgeblichen Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen es seit der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 31.1.2018 - 9 B 17.50039; B.v. 29.1.2018 - 20 B 16.50000; B.v. 23.1.2018 - 20 B 16.50073 - jeweils juris) im ungarischen Asylsystem gegeben hat und wie sich dies auf etwaige systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen auswirkt.
  • BVerwG, 25.04.2016 - 3 B 56.15

    Darlegung und Begründung des Revisionszulassungsgrundes hinsichtlich Erhebung von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    "Darlegen" im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedeutet so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 15 ZB 15.30056 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56.15 - juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 13a ZB 12.30470

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Darlegung der Gründe, aus denen die

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 24 ZB 22.50056
    Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000

    Die Dublin III-Verordnung ist in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten wie Ungarn

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 15 ZB 19.33299

    Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts für Zulassungsantrag

  • VGH Bayern, 11.01.2019 - 14 ZB 18.31863

    Zugehörigkeit einer alleinstehenden, nicht geschiedenen Frau zu einer bestimmten

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 15 ZB 19.33307

    Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im asylrechtlichen

  • VGH Bayern, 02.03.2015 - 15 ZB 15.30056

    Berufungszulassung (abgelehnt), Asylbewerber aus Georgien, Darlegung

  • VGH Bayern, 21.12.2020 - 15 ZB 20.32403

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines kubanischen Staatsangehörigen

  • VG Regensburg, 07.03.2022 - RN 13 S 22.50079

    Syrien: Dublin Ungarn: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg; Kein

  • VG Hamburg, 18.03.2022 - 7 AE 3979/21

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Ungarn

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit "systemisch" sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 - 10 LB 18/23 - juris Rn. 28; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13).

    Ob die zu überstellende Person (in ihrer Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer) von einem auf abstrakter Ebene geprüften Mangel bzw. einer Schwachstelle im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen konkret betroffen ist, ist eine in jedem Einzelfall gesondert zu prüfende Voraussetzung (vgl. auch ausdrücklich BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 a.E.: "[s]ystemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann" [Hervorhebung durch Gericht]).

    Sinn und Zweck der Einholung einer Zusicherung ist, trotz einer bestehenden kritischen Situation durch detaillierte und zuverlässige Informationen sicherzustellen, dass betroffene Asylsuchende dennoch keinem systemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13).

    Unabhängig davon stellt das vom Bundesamt vorgelegte Schreiben des kroatischen Innenministeriums aus dem Frühjahr 2022 aber auch keine individuelle Zusicherung im Rechtsinn dar, da die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind (vgl. zu den Maßstäben: BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn die Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag, der im Asylverfahrensrecht nicht auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt werden kann (s. § 78 Abs. 3 AsylG), dient gerade nicht dem Zweck, im Stil eines vorweggenommenen Berufungsurteils die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu würdigen (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 12).

    Eine den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechende individuelle Garantieerklärung der kroatischen Behörden, welche die auf diesen Umstand bezogene Gefahr ausschließen würde (vgl. allg. zu den Maßstäben zuletzt BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13), liegt im Übrigen nicht vor und wurde von der Beklagten auch nicht angefragt, obgleich dies angesichts der vom Kläger vorgelegten bestandskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung (die das Bundesamt im Verwaltungsverfahren nach der Anhörung des Klägers ausdrücklich angefordert hatte) naheliegend war.

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit "systemisch" sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 - 10 LB 18/23 - juris Rn. 28; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13).

    Ob die zu überstellende Person (in ihrer Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer) von einem auf abstrakter Ebene geprüften Mangel bzw. einer Schwachstelle im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen konkret betroffen ist, ist eine in jedem Einzelfall gesondert zu prüfende Voraussetzung (vgl. auch ausdrücklich BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 a.E.: "[s]ystemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann" [Hervorhebung durch Gericht]).

    Sinn und Zweck der Einholung einer Zusicherung ist, trotz einer bestehenden kritischen Situation durch detaillierte und zuverlässige Informationen sicherzustellen, dass betroffene Asylsuchende dennoch keinem systemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13).

    Unabhängig davon stellt das vom Bundesamt vorgelegte Schreiben des kroatischen Innenministeriums aus dem Frühjahr 2022 aber auch keine individuelle Zusicherung im Rechtsinn dar, da die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind (vgl. zu den Maßstäben: BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 m.w.N.).

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